Gesellschaftsrecht in Rumänien – Ein Überblick
Gesellschaftsrecht in Rumänien – Ein Überblick
Navigieren in der rumänischen Geschäftslandschaft erfordert ein tiefes Verständnis des Gesellschaftsrechts, das als Grundlage für jedes kommerzielle Unterfangen innerhalb der Landesgrenzen dient. Nach der aktuellen Gesetzgebung regelt das rumänische Gesellschaftsrecht die Gründung, Verwaltung und Auflösung von Unternehmen und legt die Regeln und Vorschriften fest, an die sich Unternehmen halten müssen, um auf diesem dynamischen Markt erfolgreich zu sein.
Die wichtigsten relevanten Rechtsakte im Bereich des rumänischen Gesellschaftsrechts sind das Gesetz Nr. 31/1990 über Unternehmen, das Gesetz Nr. 265/2022 über das Handelsregister sowie einige Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs von 2009. Diese Gesetze decken ein breites Spektrum an Aspekten im Zusammenhang mit Unternehmen ab, darunter die Unternehmenstypen, Unternehmensführung und -verwaltung, Aktienkapital und Aktien, Prüfungs- und Finanzanforderungen, Änderungen eines bestehenden Unternehmens sowie die Verfahren zur Auflösung und Liquidation.
Zur Übersicht gehen wir nachfolgend alle Schritte der Gründung, des Betriebs und der Auflösung eines Unternehmens nach rumänischem Recht durch.
1. Rechtsformen von Unternehmen in Rumänien
Zur Ausübung einer gewinnorientierten Tätigkeit können sich grundsätzlich natürliche und juristische Personen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit zusammenschließen oder diese gründen.
Gemäß dem Companies Act kann ein Unternehmen eine der folgenden fünf gesetzlich vorgesehenen Formen annehmen: Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft. Der Einfachheit halber können diese jedoch in drei Hauptkategorien unterteilt werden:
A) Personengesellschaften (societățile de personae) können sich für eine der folgenden gesetzlich anerkannten Organisationsformen entscheiden:
A.1. Offene Handelsgesellschaft (societate în nume colectiv, SNC): Eine SNC wird von zwei oder mehr Einzelpersonen oder juristischen Personen gegründet, die sich zusammenschließen, um ein Geschäft mit einem gemeinsamen Zweck zu betreiben. Ein wichtiges Merkmal einer SNC ist, dass alle Partner gesamtschuldnerisch für die Schulden und Verpflichtungen der Partnerschaft haften. Dies bedeutet, dass jeder Partner persönlich und vollständig für die Schulden der Partnerschaft verantwortlich ist und Gläubiger jeden Partner einzeln zur Begleichung der Verbindlichkeiten der Partnerschaft heranziehen können. In einer SNC beteiligen sich alle Partner aktiv an der Geschäftsführung und Entscheidungsfindung des Unternehmens, sofern im Partnerschaftsvertrag nichts anderes festgelegt ist. Entscheidungen werden im Allgemeinen im Konsens getroffen.
A.2. Eine weiterentwickelte Form einer Gesellschaft ist die Kommanditgesellschaft (societate în comandită simplă, SCS)., die Elemente einer offenen Handelsgesellschaft (mit mindestens einem Komplementär) und Elemente einer Kommanditgesellschaft (mit mindestens einem Kommanditisten) kombiniert. Die Kommanditgesellschaft ist eine Geschäftsstruktur, in der sich zwei oder mehr Einzelpersonen oder Unternehmen zusammenschließen, um eine Partnerschaft zur Geschäftsabwicklung zu bilden. Diese Art von Partnerschaft hat zwei unterschiedliche Kategorien von Partnern:
- Komplementäre: Diese Gesellschafter haften vollumfänglich für die Schulden und Verpflichtungen der Gesellschaft. Sie sind zudem befugt, das Geschäft zu leiten und im Namen der Gesellschaft Entscheidungen zu treffen.
- Begrenzte Partner: Diese Partner haben dagegen eine beschränkte Haftung, d. h. ihre Haftung ist auf die Höhe des Kapitals beschränkt, das sie in die Partnerschaft eingebracht haben. Kommanditisten sind nicht an der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt und spielen normalerweise eine eher passive Rolle.
- Komplementäre: Diese Gesellschafter haften unbeschränkt für die Schulden und Verpflichtungen der Gesellschaft und sind aktiv an der Geschäftsführung beteiligt.
- begrenzte Partner: Die Haftung dieser Gesellschafter ist auf den Wert ihrer eingebrachten Anteile beschränkt. Sie sind nicht aktiv an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt.
Die Voraussetzungen für die Gründung einer SCA sind identisch mit denen für die Gründung einer Aktiengesellschaft.
B) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (societate cu răspundere limitată, SRL): Eine SRL ist eine Rechtsform, die Unternehmer in Rumänien häufig wählen. Die SRL ist eine Art Privatunternehmen mit beschränkter Haftung für ihre Aktionäre, was bedeutet, dass die Haftung der Aktionäre auf den Betrag beschränkt ist, den sie in das Kapital des Unternehmens investiert haben. Es ist wichtig, dass die Vereinigung in einer LLC unter besonderer Berücksichtigung der Person der anderen Gesellschafter erfolgt und auf Zusammenarbeit und gegenseitigem Vertrauen zwischen ihnen basiert.
In Rumänien benötigt eine SRL in der Regel mindestens einen Gesellschafter und kann bis zu 50 Gesellschafter haben. Aus folgenden Gründen ist sie die häufigste Unternehmensform:
- beschränkte Haftung der Gesellschafter;
- Leichtigkeit der Bildung: Der Registrierungsprozess ist rationalisiert und das erforderliche Aktienkapital ist relativ niedrig, so dass es einem breiten Kreis von Unternehmern zugänglich ist;
- Flexibilität: Die Aktionäre können die Unternehmensstruktur problemlos an ihre spezifischen Geschäftsanforderungen und -ziele anpassen. Diese Flexibilität ermöglicht eine effiziente Entscheidungsfindung und kann insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen von Vorteil sein.
Neben diesen Gesellschaftsformen gibt es in den Spezialgesetzen noch weitere Unternehmensformen gewerblicher Art, wie etwa die gesellschaftsrechtlich befugte natürliche Person (PFA), das Einzelunternehmen (IE), das Familienunternehmen (FI) oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (societatea civilă (profesională)).
C) Aktiengesellschaft. In Rumänien ist die Aktiengesellschaft (societate pe acțiuni, SA) eine komplexe Art von Unternehmen, das durch sein Aktienkapital gekennzeichnet ist, das in Aktien aufgeteilt ist, die von Aktionären oder Anteilseignern gehalten werden. Die Haftung der Aktionäre ist auf den Wert der Aktien beschränkt, die sie besitzen, was bedeutet, dass ihr persönliches Vermögen nicht für die Schulden und Verpflichtungen des Unternehmens über den Wert ihrer Aktien hinaus gefährdet ist. Einige der wichtigsten Merkmale einer Aktiengesellschaft sind:
- Aktienkapital: Zur Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein Mindestkapital von 90.000 RON (ca. 18.000 EUR) erforderlich. Das Aktienkapital ist in Aktien aufgeteilt, die von den Aktionären gezeichnet und bezahlt werden müssen.
- beschränkte Haftung: Die Haftung der Aktionäre ist auf den Wert ihrer gezeichneten Aktien beschränkt. Sie haften nicht persönlich für die Schulden und Verpflichtungen der Gesellschaft, die über ihre Einlagen hinausgehen;
- Übertragbarkeit der Anteile: Aktien einer Aktiengesellschaft sind in der Regel frei übertragbar, vorbehaltlich der in der Satzung oder im Gesetz der Gesellschaft festgelegten Beschränkungen.
- Aktionärsversammlung: wichtige Entscheidungen, die das Unternehmen betreffen, erfordern die Zustimmung der Aktionäre während einer Aktionärsversammlung (AGA, Adunarea Generală a Acționarilor);
- Öffentliches Angebot und Übertragung von Aktien: In einigen Fällen können Aktiengesellschaften an einer Börse notiert sein und ihre Aktien der Öffentlichkeit zum Handel anbieten.
Zur Gründung einer Aktiengesellschaft in Rumänien müssen bestimmte rechtliche Verfahren befolgt werden, darunter die Ausarbeitung der Gesellschaftssatzung, die Eintragung ins Handelsregister und die Einholung aller erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen.
2. Gründung von Gesellschaften
Gemäß der geltenden Gesetzgebung werden offene Handelsgesellschaften (SNC) und Kommanditgesellschaften (SCS) durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet, während Aktiengesellschaften (SA), Kommanditgesellschaften (SCA) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SRL) durch einen Gesellschaftsvertrag und eine Satzung gegründet werden. Als Ausnahme von dieser Regel wird die Ein-Personen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SRL) nur durch die Ausarbeitung einer Satzung gegründet. Der Gesellschaftsvertrag und die Satzung werden als „Gründungsakt“ oder „Gesellschaftssatzung“ (act constitutiv) bezeichnet.
Der Gründungsakt einer Gesellschaft muss enthalten:
- die Identifikationsdaten der Gesellschafter; bei einer Kommanditgesellschaft sind auch die Kommanditisten anzugeben;
- die Rechtsform, den Namen und den Sitz;
- den Gegenstand der Unternehmenstätigkeit unter Angabe des Hauptbereichs und der Haupttätigkeit;
- das gezeichnete Gesellschaftskapital unter Angabe der von jedem Gesellschafter geleisteten Geld- oder Sacheinlagen, des Wertes der Sacheinlagen und der Bewertungsmethode; bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Zahl und der Nennwert der Geschäftsanteile sowie die Zahl der Geschäftsanteile, die jedem Gesellschafter für seine Einlage zugeteilt werden;
- das Verfahren zur Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung mit der Abstimmung aller Gesellschafter, wenn wegen der Parität des Aktienkapitals keine absolute Mehrheit erreicht werden kann;
- die Gesellschafter, die die Gesellschaft vertreten und leiten, oder die nicht mit ihr verbundenen Verwalter, ihre Identifikationsdaten, ihre Amtszeit, die ihnen übertragenen Befugnisse und die Angabe, ob sie diese gemeinsam oder getrennt ausüben;
- bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern Wirtschaftsprüfer oder Abschlussprüfer bestellt werden, die Identifikationsangaben des ersten Wirtschaftsprüfers bzw. Abschlussprüfers;
- den Anteil jedes Mitglieds am Gewinn und Verlust;
- gegebenenfalls und sofern gesetzlich vorgeschrieben, die Identifikationsdetails der wirtschaftlichen Eigentümer und die Art und Weise, in der die Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt wird.
Der Gründungsakt kann außerdem Folgendes enthalten:
- die Nebenniederlassungen – Zweigniederlassungen, Agenturen, Repräsentanzen oder sonstige Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit –, sofern sie gleichzeitig mit der Gesellschaft gegründet werden, oder die Bedingungen für ihre spätere Gründung, sofern eine solche Gründung beabsichtigt ist;
- die Dauer des Unternehmens;
- die Art und Weise der Abwicklung und Liquidation der Gesellschaft; die Vorkehrungen zur Begleichung von Verbindlichkeiten oder zur einvernehmlichen Regelung mit den Gläubigern im Falle einer Auflösung ohne Liquidation, wobei sich die Gesellschafter über die Verteilung und Liquidation des Gesellschaftsvermögens einigen.
3. Funktionsweise des Unternehmens
3.1. Hauptversammlungen
Nach rumänischem Gesellschaftsrecht gibt es zwei Haupttypen von Hauptversammlungen:
a) Ordentliche Hauptversammlung (adunarea generală ordinară): Die ordentliche Hauptversammlung wird jährlich abgehalten und muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft stattfinden. Sie dient als Forum zur Behandlung laufender Geschäftsangelegenheiten und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Gesellschaft.
b) Außerordentliche Hauptversammlung (adunarea generală extraordinară): Die außerordentliche Hauptversammlung wird immer dann einberufen, wenn über die regulären Geschäftsangelegenheiten, die auf der ordentlichen Hauptversammlung behandelt werden, hinaus besondere Angelegenheiten vorliegen, die der Zustimmung oder Entscheidung der Aktionäre bedürfen.
Beide Arten von Hauptversammlungen sind für die Gewährleistung der Unternehmensführung von entscheidender Bedeutung und bieten den Aktionären eine Plattform zur Teilnahme an Entscheidungsprozessen. Die Ankündigungsfrist, die Quorumsanforderungen, die Abstimmungsverfahren und andere Regeln für die Einberufung und Durchführung dieser Versammlungen sind im rumänischen Gesellschaftsrecht und in der Satzung des Unternehmens festgelegt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Verwalter mindestens einmal jährlich einberufen. Sie kann auch von mehreren Mitgliedern verlangt werden, die zusammen mindestens ein Viertel des Grundkapitals halten, sofern sie den Zweck der Versammlung angeben. Eine Mitgliederversammlung wird vom Verwalter mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung kann auch von mehreren Mitgliedern verlangt werden, die zusammen mindestens ein Viertel des Grundkapitals halten, sofern sie den Zweck der Einberufung angeben. Die eigentliche Einberufung erfolgt in der Regel per Einschreiben mindestens 10 Tage vor dem für die Mitgliederversammlung festgelegten Tag unter Angabe der Tagesordnung oder auf die in der Satzung festgelegte Weise. …
Damit die Hauptversammlung gültig ist, müssen Mitglieder anwesend sein, die zusammen mindestens ein Viertel des Aktienkapitals besitzen. Wird dieses Quorum bei der ersten Einberufung nicht erreicht, tritt die Versammlung unabhängig von der Höhe des Aktienkapitals, das die Anwesenden halten, bei einer zweiten Einberufung zusammen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden gefasst:
- einstimmig, wenn es um die Änderung der Satzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geht, da dies auf dem gemeinsamen Interesse und dem gegenseitigen Vertrauen der Gesellschafter beruht;
- durch eine Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter, die mindestens drei Viertel des Gesellschaftskapitals vertreten, wenn sie der Übertragung von Geschäftsanteilen an einen Dritten außerhalb der Gesellschaft zustimmen;
- Die übrigen Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst, d. h. mit der Mehrheit der Stimmen der Aktionäre, die zusammen die Mehrheit des Aktienkapitals halten.
Die Satzung kann höhere Quorums- und Mehrheitserfordernisse vorsehen, wobei die Gesellschafter in der Regelung ihrer Rechtsbeziehungen untereinander und der Führung der Gesellschaft frei sind.
3.2. Unternehmensleitung
In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SRL) nach rumänischem Recht wird die Unternehmensleitung normalerweise von einem oder mehreren Verwaltern (auch als Direktoren oder Geschäftsführer bezeichnet) wahrgenommen. Die Verwalter werden von den Aktionären ernannt und sind für die Überwachung des Tagesgeschäfts und der Entscheidungsfindung des Unternehmens verantwortlich. Die Ernennung von Verwaltern ist normalerweise in der Satzung des Unternehmens festgelegt. Die Entscheidung über die Anzahl der Verwalter und ihre Ernennung wird während der Hauptversammlung getroffen. Der Verwalter einer juristischen Person kann auch eine andere juristische Person sein. Die Rolle des Verwalters kann durch die folgenden Pflichten und Verantwortlichkeiten beschrieben werden:
- Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft: Die Befugnisse der Verwalter werden im Gründungsakt festgelegt und können Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzverwaltung, vertraglichen Vereinbarungen, strategischen Entscheidungen und anderen betrieblichen Angelegenheiten umfassen.
- Befugnisse und Pflichten: Administratoren haben die treuhänderische Pflicht, im besten Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre zu handeln. Sie sind für ihre Handlungen und Entscheidungen verantwortlich, und ein Handeln gegen die Interessen des Unternehmens kann zu einer rechtlichen Haftung vor Gericht führen, in welchem Fall der Verwalter den Schaden trägt, der dem Unternehmen entstanden ist;
- Rechtskonformität: Die Administratoren sind dafür verantwortlich, dass das Unternehmen alle geltenden Gesetze, Vorschriften und rechtlichen Anforderungen einhält, insbesondere Steuergesetze, Arbeitsrecht und branchenspezifische Vorschriften.
- Aufzeichnung und Berichterstattung: Administratoren sind verpflichtet, genaue Aufzeichnungen über die Aktivitäten des Unternehmens zu führen. Dazu gehören Finanztransaktionen, Verträge, Corporate-Governance-Dokumente und andere wichtige Aufzeichnungen, die für rechtliche oder regulatorische Zwecke benötigt werden können.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Verwalter im Falle von Misswirtschaft oder Nichterfüllung der gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegten Pflichten für den Schaden haftbar gemacht werden kann, der der Gesellschaft entsteht. In der aktuellen Gesetzgebung gibt es zwei Hauptfälle dieser Art:
- die Haftung des Geschäftsführers nach Common Law gilt für Schäden, die von den Geschäftsführern oder den leitenden Angestellten der Gesellschaft verursacht wurden, sofern diese Schäden durch ihre Sorgfalt und Aufsicht hätten vermieden werden können; der Geschäftsführer haftet auch für Schäden, die von seinem Vorgänger verursacht wurden, wenn er die Misswirtschaft seines Vorgängers nicht meldet;
- dem Verwalter die Übernahme aller oder eines Teils der Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren anzuordnen wenn er seine Stellung im Unternehmen zum Nachteil des Unternehmens missbraucht, die Rechnungslegungsvorschriften nicht eingehalten oder die (ohnehin) prekäre finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert hat.
Ein Unternehmen kann sich auch für die Einführung einer duales Managementsystem (die Leitung der Gesellschaft erfolgt durch den Vorstand unter Koordination des Aufsichtsrats, der das alleinige Entscheidungsrecht über bestimmte in der Satzung festgelegte Angelegenheiten hat), was bei Aktiengesellschaften üblicher ist.
3.3. Rechte der Aktionäre
Nach rumänischem Recht haben Aktionäre eines Unternehmens, einschließlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LLC), eine Reihe von Rechten, die ihre Interessen schützen und Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Unternehmensführung gewährleisten sollen. Hier sind einige der wichtigsten Rechte von Aktionären in Rumänien:
- Stimmrecht in den Hauptversammlungen: Aktionäre haben das Recht, bei den verschiedenen Themen, die während der Hauptversammlung besprochen werden, abzustimmen. Jede Aktie hat normalerweise eine Stimme, aber die Satzung kann etwas anderes vorsehen, beispielsweise eine gewichtete Stimme proportional zur Beteiligung am Verein; wenn die Gründungsurkunde es vorsieht, kann das Stimmrecht einer bestimmten Person übertragen werden, beispielsweise einem Rechtsanwalt;
- Recht auf Information: Aktionäre haben Anspruch auf Zugang zu relevanten Informationen über die Aktivitäten, die finanzielle Lage und die Leistung des Unternehmens. Dazu gehört das Recht, Jahresabschlüsse und Bilanzen, Berichte und andere Unternehmensdokumente einzusehen.
- Anspruch auf Dividende/Gewinnbeteiligung: das Recht auf Erhalt eines Anteils am Unternehmensgewinn in Form von Dividenden, sofern die finanzielle Lage des Unternehmens dies zulässt und es von der Hauptversammlung genehmigt wurde.
- Recht auf Anfechtung von Unternehmensentscheidungen: Entscheidungen des Unternehmens, von denen sie glauben, dass sie gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstoßen, insbesondere wenn die Entscheidungen den Interessen der LLC/SRL zuwiderlaufen;
- das Recht, Verwalter zu wählen und abzusetzen: Sie haben die Befugnis, auf der Hauptversammlung Verwalter (Direktoren oder Geschäftsführer) zur Leitung des Unternehmens zu wählen.
4. Änderung von Unternehmen
Die Änderung eines in Rumänien registrierten Unternehmens beinhaltet Änderungen an seiner Struktur, seinem Namen, seinem Aktienkapital, seinem Management oder anderen Aspekten, die seinen Rechtsstatus betreffen. Der Änderungsprozess kann je nach Art des Unternehmens (z. B. SRL, SA) und den erforderlichen spezifischen Änderungen variieren. Hier sind die allgemeinen Schritte zur Änderung eines in Rumänien registrierten Unternehmens:
- Bestimmen Sie die Änderungen: Identifizieren Sie die Änderungen, die Sie am Unternehmen vornehmen möchten. Dies könnte Änderungen am Firmennamen, der Adresse, dem Aktienkapital, der Eigentümerstruktur, den Statuten, dem Management oder anderen wichtigen Aspekten umfassen.
- Ausarbeitung von Resolutionen: Bereiten Sie die erforderlichen Beschlüsse vor, in denen die vorgeschlagenen Änderungen dargelegt werden. Diese Beschlüsse müssen von der Unternehmensleitung, beispielsweise dem Vorstand oder der Hauptversammlung, genehmigt werden, je nach Entscheidungsstruktur des Unternehmens.
- Änderung der Satzung (actul constitutiv): Bei wesentlichen Änderungen müssen Sie möglicherweise die Satzung des Unternehmens (actul constitutiv) ändern. Dieses Dokument legt die grundlegenden Details und Regeln des Unternehmens fest. Die Änderungen müssen gemäß den gesetzlichen Anforderungen erstellt und genehmigt werden.
- Aktionärsversammlung: Wenn die vorgeschlagenen Änderungen die Zustimmung der Aktionäre erfordern, berufen Sie eine Hauptversammlung der Aktionäre (Adunarea Generală a Asociaților) ein. Informieren Sie die Aktionäre ordnungsgemäß und legen Sie ihnen die vorgeschlagenen Änderungen zur Abstimmung vor.
- Anmeldung: Für einige Änderungen sind möglicherweise bestimmte rechtliche Verfahren erforderlich. Sobald die Änderungen genehmigt sind, müssen die aktualisierten Dokumente bei den zuständigen Behörden registriert werden. So müssen beispielsweise Änderungen der Satzung beim Handelsregister (Registrul Comerțului) registriert werden, wenn sie in Kraft treten. Bestimmte Änderungen, insbesondere solche, die den Firmennamen betreffen, müssen möglicherweise im Amtsblatt (Monitorul Oficial) oder anderen dafür vorgesehenen Publikationen veröffentlicht werden.
- Besorgen Sie sich die erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen: Wenn die Änderungen Auswirkungen auf den Betrieb oder die Aktivitäten des Unternehmens haben, stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen oder Zulassungen von den zuständigen Behörden einholen.
- Informieren Sie die Stakeholder: Informieren Sie relevante Stakeholder, einschließlich Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden und Partner, über die Änderungen und alle möglichen Auswirkungen auf ihre Beziehung zum Unternehmen.
5. Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
5.1. Widerrufsrecht
In Rumänien können Einzelpersonen unter verschiedenen Umständen aus einem Unternehmen oder einer Gesellschaft austreten, vorbehaltlich der Bestimmungen in der Satzung des Unternehmens oder in den Aktionärsvereinbarungen. Die folgenden Situationen sind häufig, in denen sich eine Person für einen Austritt entscheiden kann:
- Einvernehmlicher Austritt aus der Gesellschaft („Retragere amiabilă din societate“): Dabei handelt es sich um den freiwilligen Rückzug eines Aktionärs aus einem Unternehmen in einer von allen Beteiligten vereinbarten und akzeptierten Weise, ohne dass rechtliche Schritte oder Gerichtsverfahren erforderlich sind. Normalerweise sind Verhandlungen und die Ausarbeitung einer Vereinbarung erforderlich, in der die Bedingungen des Rückzugs festgelegt sind.
- Gerichtlicher Austritt aus der Gesellschaft („Retragerea judiciară din societate“): Hierbei handelt es sich um den Vorgang, bei dem ein Gesellschafter auf rechtlichem Wege aus einem Unternehmen aussteigen möchte, häufig weil durch Verhandlungen oder aufgrund von Streitigkeiten keine Einigung erzielt werden kann. Dies kann bedeuten, dass die Angelegenheit vor Gericht geklärt und eine gerichtliche Entscheidung über den Austritt erwirkt werden muss;
- Anteilsverkauf und Übernahme: Ein Austritt aus der Gesellschaft ist auch durch den Verkauf von Anteilen an andere Gesellschafter möglich, die diese wiederum erwerben, sofern dieser Vorgang von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln des Grundkapitals genehmigt wird.
5.2. Ausschluss
Ein Gesellschafter kann aus einer Offenen Handelsgesellschaft (SNC), Kommanditgesellschaft (SCS) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SRL) bzw. aus einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA) ausgeschlossen werden, wenn:
- aufgrund eines Zahlungsrückstands den vereinbarten Beitrag nicht leistet;
- ein Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung, der insolvent oder geschäftsunfähig geworden ist;
- ein unbeschränkt haftendes Mitglied, das unerlaubt in die Verwaltung eingreift oder gegen die Bestimmungen der Artikel 80 und 82 verstößt;
- ein geschäftsführender Gesellschafter, der einen Betrug zu Lasten der Gesellschaft begeht oder die Unterschrift oder das Aktienkapital der Gesellschaft zu seinem eigenen Vorteil oder zum Vorteil anderer verwendet.
Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft kann entweder von der Gesellschaft selbst oder von einem der Gesellschafter beantragt werden und wird durch eine Gerichtsentscheidung entschieden. Wenn ein Gesellschafter den Ausschluss beantragt, werden sowohl die Gesellschaft als auch der betroffene Gesellschafter vor Gericht geladen.
Sobald der Ausschluss angeordnet wurde, bestimmt das Gericht mit demselben Urteil die Struktur der Beteiligung der anderen Aktionäre. Gegen den Ausschlussbeschluss kann Berufung eingelegt werden, wodurch die Möglichkeit besteht, die Entscheidung des Gerichts erster Instanz anzufechten. Sobald eine endgültige Entscheidung vorliegt, muss diese innerhalb von 15 Tagen beim Handelsregisteramt zur Eintragung in das Register eingereicht werden, und der operative Teil der Entscheidung wird auf Antrag des Unternehmens zur Anfechtung im Amtsblatt Rumäniens, Teil IV, veröffentlicht. Dieser Ausschlussmechanismus gewährleistet den Schutz der Interessen des Unternehmens und der anderen Aktionäre vor unfairem oder nachteiligem Verhalten eines Aktionärs.
6. Auflösung und Liquidation
6.1. Auflösung
Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
- der Ablauf der für die Dauer der Gesellschaft festgelegten Zeit;
- die Unmöglichkeit, den Unternehmenszweck oder dessen Realisierung zu erreichen;
- die Nichtigkeit der Gesellschaft;
- ein Beschluss der Hauptversammlung;
- eine gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Gesellschafters aus triftigem Grund, beispielsweise bei schwerwiegenden Missverständnissen zwischen den Gesellschaftern, die die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft behindern;
- Insolvenz des Unternehmens;
- andere im Gesetz oder in der Gründungsurkunde der Gesellschaft vorgesehene Gründe.
Eine Handelsgesellschaft kann vor Ablauf ihrer festgelegten Dauer durch den auf der Hauptversammlung zum Ausdruck gebrachten Willen der Gesellschafter aufgelöst werden.
Laut Gesetz kann jeder Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund vor Gericht beantragen. Als Grund wird gesetzlich vorausgesetzt, dass schwerwiegende Missverständnisse zwischen den Gesellschaftern vorliegen, die die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft behindern.
Der Gerichtsbeschluss bzw. der Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Auflösung der Gesellschaft in Rumänien muss in das Handelsregister eingetragen und im Amtsblatt veröffentlicht werden.
6.2. Liquidation von Gesellschaften
Die Liquidation eines Unternehmens in Rumänien ist der Prozess der Abwicklung seiner Geschäfte und der Verteilung seines Vermögens an Gläubiger und Aktionäre. Die Entscheidung zur Liquidation eines Unternehmens kann freiwillig erfolgen und von den Aktionären oder der Geschäftsführung des Unternehmens eingeleitet werden, oder sie kann unfreiwillig erfolgen und von Gläubigern oder Behörden aufgrund von Insolvenz oder aus anderen rechtlichen Gründen eingeleitet werden. Die Liquidation eines Unternehmens nach seiner Auflösung erfolgt hauptsächlich im Interesse der Mitglieder und Gläubiger dieses Unternehmens. Sobald die Verteilung des Nettovermögens unter den Aktionären abgeschlossen ist, ist die Liquidation des Unternehmens abgeschlossen. Hier ist ein Überblick über den Liquidationsprozess nach rumänischem Recht:
- Freiwillige oder unfreiwillige Liquidation: Wie bereits erwähnt, kann die Liquidation freiwillig oder unfreiwillig erfolgen. Bei der freiwilligen Liquidation wird die Entscheidung zur Liquidation des Unternehmens von den Aktionären auf einer Hauptversammlung getroffen. Bei der unfreiwilligen Liquidation kann ein Gericht die Liquidation aufgrund von Insolvenz oder aus anderen rechtlichen Gründen anordnen.
- Ernennung des Liquidators: Bei einer freiwilligen Liquidation ernennen die Gesellschafter einen Liquidator (administrator judiciar), der für die Überwachung des Liquidationsprozesses verantwortlich ist. Bei einer unfreiwilligen Liquidation übernimmt ein vom Gericht bestellter Liquidator (Administrator judiciar bzw. Lichidator judiciar) die Leitung des Prozesses.
- Mitteilung an die Gläubiger: Unabhängig davon, ob die Liquidation freiwillig oder unfreiwillig erfolgt, muss der Liquidator eine Bekanntmachung im Amtsblatt (Monitorul Oficial) und in einer überregionalen Zeitung veröffentlichen, die die Gläubiger über die Liquidation informiert und eine Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen setzt.
- Inventar- und Vermögensbewertung: Der Liquidator führt eine gründliche Bestandsaufnahme der Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens durch und schätzt den Wert dieser Vermögenswerte. Ziel ist es, die verfügbaren Mittel zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger und zur Verteilung aller verbleibenden Mittel an die Aktionäre zu ermitteln.
- Schuldenbegleichung: Der Liquidator begleicht die Schulden des Unternehmens mit seinen Gläubigern. Die Forderungen der Gläubiger werden geprüft und ihre Berechtigung festgestellt. Die Schulden werden in der gesetzlich festgelegten Rangfolge beglichen, beginnend mit den gesicherten Gläubigern und dann weiter mit den anderen Gläubigerkategorien.
- Vermögensverteilung: Sind sämtliche Schulden der Gesellschaft beglichen, verteilt der Liquidator das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile oder wie in der Satzung der Gesellschaft vorgeschrieben.
- Abschluss und Abmeldung: Nach der Verteilung aller Vermögenswerte ist der Liquidationsprozess abgeschlossen. Der Liquidator muss einen Abschlussbericht beim Handelsregister (Registrul Comerțului) einreichen und die Löschung der Firma aus dem Handelsregister beantragen.
- Beendigung der Rechtstätigkeit: Mit der Löschung aus dem Handelsregister erlischt die rechtliche Existenz der Gesellschaft. Sie verliert ihre Rechtspersönlichkeit und ist nicht mehr geschäftsfähig – sie wird daher aus dem Handelsregister gelöscht.
In Rumänien kann ein Unternehmen auf Antrag des Nationalen Handelsregisteramts oder einer anderen interessierten Person auch von Amts wegen durch das Kreisgericht aufgelöst werden, wenn das Unternehmen für einen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum nicht länger tätig sein oder keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausüben kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das rumänische Gesellschaftsrecht das Fundament des Geschäftsumfelds des Landes bildet und einen soliden Rahmen für die Gründung, den Betrieb und die Auflösung von Unternehmen bietet. Die Einhaltung dieser Gesetzgebung ist für das Unternehmenswachstum und den Schutz der Interessen der Stakeholder von entscheidender Bedeutung.